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Wahl (n.f.)
Abstimmung, Alternative, Ausersehung, Auserwählung, Auslese, Auswahl, Auswahl , Ausweg, Ausweichmöglichkeit, Belieben, Bestimmung, Bundestagswahl, Elektion, Entscheidung, Entschluß, Ermessen, Ernennung, Erwählung, Option, Selektion, Stimmabgabe, Urnengang, Votum, Wahlgang, Wahlmöglichkeit, Willkür, Wollen
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Voir aussi
Wahl (n.f.)
↘ fakultativ, frei wählbar, optional, Stimmen-, Wahl-, Wahl-..., Wähler-, wahlfrei ↗ aussondern, aussuchen, auswählen, erwählen, herausgreifen, herauspicken, selektieren, wählen
Wahl- (aff.)
↗ Abstimmung, Ausersehung, Auserwählung, Elektion, Erwählung, Stimmberechtigte, Stimmberechtigter, Stimmbürger, Stimmbürgerin, Wahl, Wahlberechtigte, Wahlberechtigter, Wähler, Wählerin
Wahl-... (adj.)
↗ Abstimmung, Ausersehung, Auserwählung, Elektion, Erwählung, Stimmberechtigte, Stimmberechtigter, Stimmbürger, Stimmbürgerin, Wahl, Wahlberechtigte, Wahlberechtigter, Wähler, Wählerin
⇨ (Telefon-, Wahl-) Zelle • (freie) Wahl • Freiheit der Wahl • Ungültigkeit einer Wahl • Wahl einer Technologie • Wahl in Einmandatswahlkreisen • Wahl mit einem Wahlgang • Wahl mit zwei Wahlgängen • Wahl, Wahl-... • Wahl-Zelle • eine Wahl treffen • engere Wahl • erste Wahl • europäische Wahl • geheime Wahl • gewerkschaftliche Wahl • in die engere Wahl ziehen • indirekte Wahl • keine Wahl haben • keine Wahl lassen • keine andere Wahl lassen • nach Wahl • nach eigener Wahl • nationale Wahl • schwierige Wahl • seine Wahl treffen • sich zur Wahl stellen für • vorgezogene Wahl • zur Wahl gehen • zweite Wahl • öffentliche Wahl
⇨ Ungültigkeit einer Wahl • Wahl der Gewerkschaftsvertreter • Wahl einer Technologie • Wahl in Einerwahlkreisen • Wahl in Einmandatswahlkreisen • Wahl mit einem Wahlgang • Wahl mit zwei Wahlgängen • europäische Wahl • geheime Wahl • gewerkschaftliche Wahl • indirekte Wahl • mittelbare Wahl • nationale Wahl • vorgezogene Wahl • öffentliche Wahl
⇨ ATV Meine Wahl • Albert Wahl Hawkes • Alfred Wahl • Andreas Wahl • Borda-Wahl • Christophe Wahl • Coombs-Wahl • Die letzte Wahl • Dritte Wahl • EU-Wahl 2009 • Edgar von Wahl • Eduard Georg von Wahl • Eduard Wahl • Eidgenössische Volksinitiative «für die Wahl des Bundesrates durch das Volk und die Erhöhung der Mitgliederzahl» • Eins, zwei, Pie – Wer die Wahl hat, hat die Qual • Es steht zur Wahl • Frank Wahl • Frank-Michael Wahl • Freie Wahl • Freie Wahl (Polen) • Friedrich Gerhard Wahl • Gemeinschaft für demokratische Wahl • Georg Wahl • Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland • Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung • Hans Wahl • Hans-Werner Wahl • Harry August Wahl • Harry Wahl • Jean Wahl • Jens Wahl • Johann Salomon Wahl • Josef Wahl • Karl Wahl • Karl Wahl (Ingenieur) • Ken Wahl • Kür (Wahl) • Liste der Wahl- und Stimmkreise in Bayern • Mats Wahl • Otto Wahl • Otto Wahl (Theologe) • Peter Wahl • Rainer Wahl • Rang-Wahl • Sangiin-Wahl 1947 • Sangiin-Wahl 1956 • Sangiin-Wahl 1989 • Sangiin-Wahl 1998 • Sangiin-Wahl 2001 • Sangiin-Wahl 2004 • Sangiin-Wahl 2007 • Sangiin-Wahl 2010 • Saul Wahl • Shūgiin-Wahl 1890 • Shūgiin-Wahl 1946 • Shūgiin-Wahl 1947 • Shūgiin-Wahl 1969 • Shūgiin-Wahl 1972 • Shūgiin-Wahl 1976 • Shūgiin-Wahl 1983 • Shūgiin-Wahl 1986 • Shūgiin-Wahl 1990 • Shūgiin-Wahl 1993 • Shūgiin-Wahl 1996 • Shūgiin-Wahl 2000 • Shūgiin-Wahl 2003 • Shūgiin-Wahl 2005 • Shūgiin-Wahl 2009 • Stephan Wahl • Stille Wahl • Stimme (Wahl) • Theorie der strategischen Wahl • Volker Wahl • Wahl (Begriffsklärung) • Wahl (Luxemburg) • Wahl (Traktor) • Wahl der Stadtverordnetenversammlung von (Ost-)Berlin 1990 • Wahl der konstituierenden Nationalversammlung • Wahl des Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein 2005 • Wahl des Präsidiums des 16. Deutschen Bundestages • Wahl des Vorsitzenden der japanischen Demokratischen Partei • Wahl des Vorsitzenden der japanischen Liberaldemokratischen Partei • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1949 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1954 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1959 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1964 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1969 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1974 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1979 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1984 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1989 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1994 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1999 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 2004 • Wahl des deutschen Bundespräsidenten 2009 • Wahl durch Zustimmung • Wahl in Sambia 1964 • Wahl in Sambia 1968 • Wahl in Sambia 1991 • Wahl in Sambia 1996 • Wahl in Sambia 2001 • Wahl in Sambia 2006 • Wahl in der Demokratischen Republik Kongo 2006 • Wahl mit sofortiger Stichwahl • Wahl zum 18. Deutschen Bundestag • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 1932 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 1954 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 1992 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 1994 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 1996 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 1998 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 2000 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 2002 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 2004 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 2006 • Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten 2008 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1973 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1976 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1979 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1982 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1985 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1988 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1991 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1994 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 1998 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 2002 • Wahl zum Schwedischen Reichstag 2006 • Wahl zum Senat der Vereinigten Staaten 2002 • Wahl zum Senat der Vereinigten Staaten 2004 • Wahl zum Senat der Vereinigten Staaten 2006 • Wahl zum Senat der Vereinigten Staaten 2008 • Wahl zur Deutschen Nationalversammlung • Wahl zur verfassungsgebenden Versammlung in Nepal 2008 • Wahl-Gletscher • Wahl-O-Mat • Wolfgang Wahl
Wahl (n.)
Wahl; Wahl.; (freie) Wahl; Auswahl; Wahl, Wahl-...[ClasseHyper.]
Aktion, Campagne, Handeln, Handlungsweise, Kampagne, Vorgehen[Hyper.]
aussondern, aussuchen, auswählen, erwählen, herausgreifen, herauspicken, selektieren, wählen[Nominalisation]
zusammenstellen - aussuchen, auswählen, bevorzugen, optieren, optieren für, präferieren, sich entscheiden für, wählen[Dérivé]
Wahl (n.)
Wahl[ClasseHyper.]
Wahl (n.)
Wahl (n.)
Wahl (n.)
Wahl[Classe]
prise de décisions (fr)[Hyper.]
alternatif (fr)[Dérivé]
Wahl- (préf.)
relatif à (fr)[Classe...]
Wikipedia
Eine Wahl im Sinne der Politikwissenschaft ist ein Verfahren in Staaten, Gebietskörperschaften und Organisationen zur Bestellung einer repräsentativen Person oder mehrerer Personen als entscheidungs- oder herrschaftsausübendes Organ. Aus Wahlen können Abgeordnete (z. B. bei Landtags- und Bundestagswahlen), Kreis-, Stadt-, Gemeinderäte (bei Kommunalwahlen), Präsidenten und Regierungschefs, Vorstände, Aufsichtsräte, Betriebsräte u. ä. hervorgehen. Diese Amts- oder Mandatsinhaber erhalten ihre Legitimation dadurch, dass eine Personengruppe in einem vorher festgelegten Verfahren ihren Willen äußert. Die Summe der Einzelentscheidungen führt zur Gesamtentscheidung, der Wahl.
Die Personen, die zur Wahl berechtigt sind (Wahlberechtigte), wählen in einem festgelegten Verfahren (Wahlsystem) – zumeist aus einer Auswahl – einen Amts- oder Mandatsinhaber oder ein Gremium für einen festgelegten Zeitraum.
Zu unterscheiden ist zwischen egalitären und funktionalen Repräsentativsystemen: Egalitär bedeutet, dass alle Wahlberechtigten gleich behandelt werden; funktional ist eine Wahl, bei der Vertreter verschiedener Statusgruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (z. B. Wahl der Vertreter von Anteilseignern, leitenden Angestellten und sonstigem Personal bei der Wahl von Aufsichtsräten) wählen. Bei politischen Wahlen ist als Maßnahme zur Einteilung der Wählerschaft nur eine Zuordnung jedes Wählers zu einem bestimmten Wahlkreis und darin einem Stimmbezirk zulässig, ansonsten gilt wie bei allen egalitären Repräsentativsystemen der Grundsatz: „Eine Person, eine Stimme.“
Eine Wahl (die Veranstaltung, nicht unbedingt das Wählen an sich) hat durchaus mehrere Aufgaben als nur die Auswahl von Personal. Sie politisiert und mobilisiert die Wähler, sie legimitiert auch das politische System. Selbst Diktaturen veranstalten daher Wahlen, obwohl die Auswahl des politischen Personals dort normalerweise bereits im Vorfeld getroffen wird.
Inhaltsverzeichnis
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Die Hauptaufgabe politischer Wahlen in einer repräsentativen Demokratie ist die Bestellung von Organen. Das Organ kann aus mehreren Personen bestehen, zum Beispiel die Abgeordneten eines Parlaments. Andere Organe bestehen aus nur einer Person, zum Beispiel ein Präsident.
Zu einer Wahl werden in der Regel wählbare Personen vorbestimmt oder vorausgewählt, um den Aufwand für die Wahl niedrig zu halten. Man nennt diese Kandidaten.
Die Willensbekundung der einzelnen Personen bei einer Abstimmung nennt man Stimme. Es existieren zahlreiche Wahlsysteme hinsichtlich der konkreten Formulierung von Stimmen und ihrer Zusammenrechnung zum Gesamtentscheid. Grundtypen von Wahlsystemen sind die Verhältniswahl und die Mehrheitswahl.
An politische Wahlen wird eine Reihe von Anforderungen gestellt, die sich als zwingend notwendig herausgestellt haben, um mit den Wahlen tatsächlich den angestrebten Interessenausgleich hervorzubringen. Sie werden mitunter durch optionale Anforderungen erweitert, die aus speziellen Interessen erwachsen.
Die Fähigkeit, in größeren Gruppen Probleme zu diskutieren und Entscheidungen zu fällen, hat sich mit der Entwicklung von Rechentechnik gegenüber den Verhältnissen davor drastisch verbessert. Durch EDV unterstützte „elektronische“ oder gar „Internet-“ Abstimmungs- und Wahlsysteme sind seit den 1970er Jahren in Entwicklung. Die bis dahin über Jahrtausende hinweg notwendige repräsentative Demokratie wird daher zunehmend durch Formen direkter Demokratie ergänzt.
In Deutschland erfüllen Wahlen folgende Aufgaben:
In der folgenden Betrachtung ausgeklammert sind Aspekte der Gestaltung der Wahloptionen und der mathematischen Auswertung der Stimmen. Es gibt umfangreiche Abhandlungen dazu, wie der Wählerwille durch solche Wahlsysteme nach welchen Kriterien abgebildet werden kann und was davon am besten für eine Gesellschaft geeignet sein könnte. Dies bildet eine ganze eigene Wissenschaft für sich und ist zum Teil rein von subjektiven Auffassungen zu diesen Themen abhängig. Insbesondere gibt es Beweise, dass ab einer gewissen Komplexität dieser „Willensabbildungen“ kein Wahlsystem existieren kann, das alle vernünftigen Anforderungen an Abbildungsfunktionen zugleich erfüllt.
Eine Reihe von Anforderungen an Wahlen ergibt sich zwingend:
Eine politische Wahl muss dazu folgenden Anforderungen genügen:
Die Forderungen sind durch folgende Umstände begründet:
Zwischen den verschiedenen Anforderungen an eine Wahl kann es zu Zielkonflikten kommen: Wenn man beispielsweise das Ziel der Allgemeinheit anstrebt, darf man nicht kranke oder behinderte Menschen von der Wahl ausschließen, die ihren Willen nur mündlich übermitteln können, obwohl das einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis bedeutet. Einen Wahlrechtsausschluss soll es nur dann geben, wenn Betreute, für die eine Betreuung mit den drei klassischen Aufgabenkreisen und ggf. darüber hinaus eingerichtet ist, einem Wahlhelfer nicht mehr sagen können, welcher Partei sie ihre jeweilige Stimme geben wollen.[1]
Auch können nicht alle Forderungen konsequent eingehalten werden: Wahlkreiszuschnitte, die zu genau der gleichen Zahl von Wählern in jedem Wahlkreis führen würden, würden zu Akzeptanzproblemen führen; zudem müssten wegen der verschiedenen demografischen Entwicklung in den Regionen bei jeder Wahl die Wahlkreise neu zugeschnitten werden. Bei Briefwahlen muss man sich auf die Beteuerung verlassen können, dass der Wahlberechtigte selbst die Stimme(n) abgegeben hat, sowie auf entsprechende Strafandrohungen.
Es wird versucht, dem Prinzip der Überprüfbarkeit dadurch Genüge zu tun, dass
Eine zusätzliche Forderung an politische Wahlen, die aus dem historisch gewachsenen Gerechtigkeitsverständnis entstehen, ist die
Was konkret zu den grundlegenden Freiheiten der Personen gezählt wird, ist stark von der historischen Entwicklung und der betroffenen Organisation abhängig und unterliegt heute noch starken regionalen Schwankungen.
Einige historische Formulierungen sind zwingende Folgen der notwendigen Forderungen:
Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht, die das Wahlalter erreicht haben, ohne dass die Wahlberechtigung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht jeder Bürger im wahlfähigen Alter erfüllen kann (z. B. Geschlecht, bestimmte Bevölkerungs- oder Berufsgruppen).[2] Zu beachten ist jedoch, dass in der Regel ein Ausschluss vom Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen (meist aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung) möglich ist (in Österreich z. B. gemäß Artikel 26 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 22 NRWO, siehe oben Punkt 1).
Es ist unmittelbar, wenn die Wähler höchstpersönlich abstimmen und ihre Stimmen direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet werden, ohne eine Zwischenstufe wie zum Beispiel die Wahlmänner bei Präsidentschaftswahlen in den USA. Die unmittelbare Wahl wird auch direkte Wahl genannt.
Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
Die Gleichheit des Wahlrechts bedeutet, dass jeder gültigen Stimme dasselbe Stimmgewicht zukommt und keinerlei Umstände, wie Familienstand, höhere Bildung, höhere Steuerleistung etc. für eine höhere Gewichtung der Stimmen herangezogen werden dürfen. Dies wird als gleicher Zählwert aller Stimmen im Abstimmungsverfahren bezeichnet. Es ist jedoch üblich, dass nicht alle Stimmen auch den gleichen Erfolgswert haben müssen; damit werden die für ein Mandat erforderlichen Stimmen bezeichnet. So waren z. B. bei der Wahl 2002 zum österreichischen Nationalrat 25.978 Stimmen für ein Mandat der SPÖ erforderlich, die ÖVP benötigte aber 26.289 Stimmen, um ein Mandat zu erlangen. Solche Verzerrungen ergeben sich aus der Gestaltung des Sitzzuteilungsverfahrens.[3]
Geheim sind die Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine oder (bei einer Briefwahl) an einem anderen Ort selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann. Es darf nicht feststellbar sein, wie der einzelne Bürger gewählt hat. Die geheime Wahl soll den Wähler nicht bloß vor unerwünschter Einflussnahme auf seine Willensbildung im Zuge des Wahlvorgangs bewahren, sie soll ihm auch die Sorge und Furcht nehmen, dass er wegen seiner Stimmabgabe in bestimmter Richtung Vorwürfen und Nachteilen welcher Art immer ausgesetzt sei.[4]
Ein weiterer Grundsatz ist die Transparenz oder Öffentlichkeit der Wahlhandlung. Sie bedeutet, dass der Weg der Wählerstimmen von den eingeworfenen Stimmzetteln über die Auszählung bis zur Bildung von Gesamtsummen und der Berechnung einer eventuellen Sitzzuteilung vollständig nachvollziehbar ist. Das heißt auch, dass das Beobachten etwa des Weges der Wahlurne vollständig möglich ist (sodass ein Befüllen der Wahlurne vor Beginn der Wahl und ein Austauschen der Wahlurne gegen eine andere ausgeschlossen werden können) und dass sich jede Summe von Wählerstimmen für eine Partei (oder einen Kandidaten) als Summe aller Untersummen ergibt, also auf der Kette der Berechnungen vom Wahllokal bis zur eventuellen Sitzzuteilung jede Teilberechnung nachvollziehbar ist, diese Kette also keine Lücken aufweist. Wahlfälschung wird gerne mittels eines fehlenden Glieds in einer solchen Kette betrieben.
In Deutschland wird diese Transparenz durch die Öffentlichkeit der Wahlhandlung hergestellt, die jedermann die Beobachtung der Wahl ermöglicht (§ 10 und § 31 BWahlG). In seinem Urteil zu Wahlcomputern wurde der bisher ungeschriebene Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[5]
In Österreich können die zur Wahl zugelassenen Parteien in jedes Wahllokal zwei Wahlzeugen entsenden, welche die Transparenz in Vertretung der Öffentlichkeit herstellen (§ 61 NRWO). Zur transparenten Wahldurchführung haben sich alle Mitgliedsstaaten der OSZE in einer Kopenhagener Erklärung aus dem Jahr 1990 verpflichtet.[6]
Das Wahlrecht ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert.
Art. 20 Abs. 2 GG:
Art. 38 Abs. 1 GG:
Art. 38 GG legt zwar die Wahlprinzipien fest, lässt aber die Einzelheiten des Wahlrechtes, insbesondere auch die Frage des Wahlsystems (Verhältniswahl oder Mehrheitswahl) offen. Die Einzelheiten des Verfahrens bei den Bundestagswahlen sind im Bundeswahlgesetz (BWahlG) geregelt. Demnach wählen die Bürger der Bundesrepublik ihre Bundestagsabgeordneten nach einem Wahlsystem, das Verhältnis- und Mehrheitswahl in der sogenannten personalisierten Verhältniswahl miteinander verbindet. Dafür kann jeder Wähler zwei Stimmen vergeben.
Von den 598 Mandaten des Bundestages wird die Hälfte durch Mehrheitswahl in 299 Wahlkreisen vergeben. Dabei wählen die Bürger mit ihrer Erststimme einen Direktkandidaten im Wahlkreis. In dem Wahlkreis wird nur ein Mandat vergeben. Dies gewinnt der Kandidat, der mit einfacher Mehrheit die meisten Stimmen auf sich vereinen kann.
Zugleich wählen die Bürger mit ihrer Zweitstimme – der sogenannten Kanzlerstimme – die Landesliste einer bestimmten Partei. Aus dem Ergebnis der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ergibt sich grundsätzlich das Stärkeverhältnis der Parteien im Bundestag. Beachtung finden bei der Mandatsverteilung allerdings nur jene Parteien, die die Sperrklausel, die Fünf-Prozent-Hürde, überwunden haben.
Zudem kann es aufgrund einer geringen Wahlbeteiligung bzw. eines schwachen Zweitstimmenergebnisses einer Partei mit Direktmandaten (etwa durch Stimmensplitting zwischen Erst- und Zweitstimme) in einem Bundesland zu den sogenannten Überhangmandaten kommen, die den Bundestag über die Zahl von 598 Abgeordneten hinaus vergrößern. Diese kommen zustande, wenn von einer Partei in einem Bundesland mehr Direktkandidaten mit der Erststimme in den Bundestag gelangen, als dieser Partei Mandate anteilig über die Zweitstimmen für die jeweilige Landesliste zustehen würden. So besaß beispielsweise der 16. Deutsche Bundestag nach seiner Wahl im Jahr 2005 durch 16 Überhangmandate insgesamt 614 Mitglieder.
Allerdings erklärte im Juli 2008 das Bundesverfassungsgericht das bestehende Wahlrecht zum Bundestag für verfassungswidrig („negatives Stimmengewicht“) und gab dem Gesetzgeber eine Neufassung spätestens bis Mitte 2011 auf.
Wahlfälschung ist nach dem deutschen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. In § 107a StGB heißt es: „Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das Wahlrecht hat in Österreich seine verfassungsrechtliche Grundlage in den Art. 1 („Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“) und Art. 26 Abs. 1 B-VG („Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen [...] nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“) des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920. Dass es sich dabei um ein Grundrecht handelt, steht nicht zuletzt aufgrund des Art. 3, 1.ZP zur EMRK, des Art. 138/1/2 EGV sowie Art. 8b EGV außer Frage.
Die in Art. 26 B-VG normierten Wahlrechtsgrundsätze gelten gemäß Art. 95 und Art. 117 B-VG auch für Landtags- und Gemeinderatswahlen.
Eine Wahl (und so auch die Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen) kann wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim VfGH angefochten werden.
Das Wahlrecht in den Wahlen zum schwedischen Reichstag wird in Regeringsformen, einem der vier schwedischen Grundgesetze, geregelt. Danach kommt das Stimmrecht allen schwedischen Staatsbürgern zu, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden und die in Schweden wohnhaft sind oder wohnhaft gewesen sind. Der schwedische Reichstag hat stets 349 Abgeordnete, es gibt also keine Überhangmandate.
Das Wahlrecht in Kommunal- und Landtagswahlen regelt das Gemeindegesetz (Kommunallag, SFS 1991:900). Danach sind folgende Personen stimmberechtigt: Schwedische Staatsbürger sowie Staatsbürger eines anderen EU-Landes, außerdem Bürger anderer Staaten, die seit mindestens drei Jahren in Schweden wohnhaft sind. Auch in den Gemeinde- und Landtagswahlen gilt die Altersgrenze von 18 Jahren am Wahltag.
Die genauen Regelungen zu den Wahlen sind im Wahlgesetz (Vallag, SFS 2005:837, in Kraft seit dem 1. Januar 2006) zu finden. Danach finden die allgemeinen Wahlen alle vier Jahre am dritten Sonntag im September statt. Der nächste Wahltag ist der 19. September 2010. Die Regierung kann allerdings außerordentliche Wahlen anordnen. Die Mandate im schwedischen Reichstag werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren zugeteilt.
In den allgemeinen Wahlen kann der Wähler außerdem einem Kandidaten der gewählten Partei eine Personenstimme geben. Alle Kandidaten, die mindestens acht Prozent der gesamten Stimmen für die vertretene Partei im jeweiligen Wahlkreis erhalten, werden nach der Anzahl der Personenstimmen an der Spitze der Liste geordnet. Dies geschieht unabhängig von der ursprünglichen Rangordnung der Liste.
Im Gegensatz zum deutschen Wahlsystem gibt es aber keine Erst- und Zweitstimmen, also auch kein Stimmensplitting.
Wie schon aus dem Vergleich von Mehrheitswahl und Verhältniswahl ersichtlich, kann es bei einem Wahlverfahren immer wieder zu Ergebnissen kommen, die zwar mathematisch korrekt sind, aber nicht unbedingt den Wählerwillen genau wiedergeben.
Das folgende Beispiel ist konstruiert, zeigt aber die prinzipiellen Risiken, die Wahlverfahren in unterschiedlicher Weise mitbringen: Bei einer fiktiven Wahl gelte das Mehrheitswahlrecht, das Parlament hat fünf Abgeordnete, die in fünf Wahlkreisen mit je 100 Wählern gewählt werden. Die Kandidaten werden von nur zwei Parteien (A und B) gestellt und alle Wahlberechtigten gehen zur Wahl. Wenn Partei A in drei Wahlkreisen knapp mit 51 Stimmen siegt und Partei B in zwei Wahlkreisen mit 99 Stimmen siegt, dann hat Partei B 3*49+2*99= 345 Stimmen oder 69 % aller Stimmen. Hier stehen also mehr als 2/3 aller Wähler hinter Partei B, dennoch hat sie von fünf Mandaten nur zwei erhalten und ist im Parlament mit nur 40 % der Mandate nicht fähig, Entscheidungen für die Mehrheit der Wähler durchzusetzen. Dieses „bias“ (dt. „schiefe Ebene“) genannte Phänomen kam in den britischen Unterhauswahlen zum Beispiel 1951 und 1974 (Februarwahl) vor. Bisweilen werden Wahlkreise sogar absichtlich so zugeschnitten, dass es zu diesem Effekt kommt (Gerrymandering).
Umgekehrt kann es bei bestimmten Wahlsystemen dazu kommen, dass man mit weniger Stimmen mehr Mandate bekommt (negatives Stimmengewicht, vom Bundesverfassungsgericht am 3. Juli 2008 als verfassungswidrig beurteilt). Dabei kann eine Partei, der im Bundesland A mehr Direktmandate als Mandate nach Zweitstimmen zustehen würde, ein Mandat in einem anderen Bundesland verlieren, wenn sie in Land A mehr Zweitstimmen erhält und umgekehrt. Dieser Effekt konnte bei der Bundestagswahl 2005 bei der Nachwahl in einem Wahlkreis bewusst herbeigeführt werden.
Es gibt auf der Erde zurzeit vielfältige Auffassungen zur Rechtmäßigkeit bzw. zur Anerkennung von Wahlen. Teilweise sind diese von radikal unterschiedlichen Auffassungen begleitet, was die Berechtigung zur Teilnahme an Wahlen angeht (wobei dies mitunter ein nachrangiges Problem der Bevölkerung darstellt).
Eine Grundlage für die Völkergemeinschaft versuchte die UNO in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu legen (Artikel 21).
Das Wort „Wahlrecht“ ist doppeldeutig: Es bezeichnet zum einen die Berechtigung, zu kandidieren und zu wählen, also das passive und aktive Wahlrecht, zum anderen die Menge der gesetzlichen Regelungen von Wahlen.
Jason Brennan argumentiert in The Ethics of Voting, dass Beteiligung an Wahlen ethisch nicht geboten sei, wenn man nicht für die nachweislich beste Politik stimmen würde. Zudem sei es ethisch zulässig, Stimmen zu kaufen und verkaufen, wenn diese Stimmen für die nachweislich beste Politik eingesetzt werden.
In einem 2011 veröffentlichten Aufsatz bezeichnet Brennan ein Allgemeines Wahlrecht als ungerecht. Die Bürger hätten ein Recht, dass jede politische Macht nur von kompetenten Menschen auf kompetente Art und Weise ausgeübt werde. Ein uneingeschränktes Wahlrecht verletze dieses Recht und sollte durch eine moderate Epistokratie ersetzt werden, in der das Wahlrecht nur politisch kompetenten Bürger vorbehalten ist. Wenngleich die Epistokratie selbst nicht vollständig gerecht sei, sei sie gerechter als die Demokratie.[7]
Als problematisch an Brennans ethischer Argumentation erscheinen die Nachweisführung für die vermeintlich beste Politik sowie Nachweis und Definitionskriterien politischer Kompetenz, die in der Praxis ein hohes Maß an Willkür beinhalten sowie menschliche Unzulänglichkeiten der jeweiligen Machteliten unberücksichtigt lassen.
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