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Significations et usages de Zinse

Définition

⇨ voir la définition de Wikipedia

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Synonymes

Zinse (n.) (Schweiz)

Miete, Pacht

Voir aussi

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Locutions

Dictionnaire analogique

Wikipedia

Zins

                   

Zins (von lat. census, Vermögensschätzung) ist das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Sachgut oder Finanzinstrument (Geld), das der Empfangende (Schuldner) dem Überlasser (Gläubiger) zahlt. Rechtliche Grundlage dazu sind Verträge (z. B. Darlehensvertrag, Mietvertrag). Die Höhe des Zinses bestimmt sich in einer Marktwirtschaft nach Angebot und Nachfrage. Der Zins wird aus Kapitalnehmersicht als Schuldzins bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

  Begriffe

Das Wort Zins steht einmal für den Zinssatz, angegeben in Prozent pro Intervall, z. B. pro Jahr. Davon zu unterscheiden ist der Zinsbetrag, also der konkrete Geldbetrag, der sich bei Kreditzinsen aus der Höhe des Kapitals und dem vereinbarten Zinssatz ergibt. Zinseszins ist die Mitverzinsung desjenigen Zinses, der auf die Schuld aufgeschlagen wird.

Als Zinsstruktur bezeichnet man die Abhängigkeit des Zinssatzes von der Dauer einer Geldanlage.

Nominalzins ist der für einen Kredit vereinbarte oder bezahlte Zinssatz, Realzins der Zinssatz nach Abzug der Inflationsrate. Der Realzins kann negativ sein, wenn die Inflationsrate höher ist als der Nominalzins. Effektivzins ist der Zinssatz, der sich aus der Einbeziehung des Nominalzinses und weiterer preisbestimmender Faktoren ergibt.

Siehe auch Hauptartikel Reale Größe.

Zum Beispiel während Finanzkrisen kann das Phänomen eines (nominalen) Negativzinses auftreten.

  Arten von Zinsen

  Zinsen auf Geldkapital

Vor der Entstehung des Metallgeldes gab es bereits den Naturalzins, der z. B. entstand, wenn vor der Aussaat Getreide geliehen wurde, das dann nach der Ernte mit Aufschlag von 50 und mehr Prozent zurückgezahlt werden musste. Dieser Zins ist offensichtlich die Folge genau des Ertragsausfalls bei dem Getreideverleiher, den dieser bei eigener Aussaat und entsprechender Ernte erzielt hätte.

Aus dem Naturalzins bezieht der Geldzins bis heute seine Legitimation, obwohl der Geldzins aus anderen Wurzeln entspringt. Sein Ursprung lag in den Herstellungs-, Verwahr-, Verwaltungs- und Transportkosten des Münzgeldes. Das wird deutlich, wenn man sich veranschaulicht, zu welchen Bedingungen ein Fürst, der über eine eigene Silbermine verfügt, bereit ist einen Kredit aufzunehmen. Er vergleicht die Kosten, die ihn die eigene Münzherstellung, d.h. die Silberbeschaffung und Münzprägung kosten würde, mit den Kreditzinsen. Die Zinsen stehen, anders als beim Naturalzins nicht mehr im Verhältnis zum Ertragsausfall, sondern zu den Herstellungskosten des Münzgeldes.

In dem Maße, in dem mit dem Wechsel das Papiergeld der Kaufleute und aus diesem schließlich die Banknote entstand, sank der Zins, da er sich nun nur noch mit den Herstellungskosten des Wechsels in Beziehung setzen musste.

Geldmarktzins ist der Zinssatz für Bargeldaufnahme auf dem Geldmarkt, besonders im Verkehr von Kreditinstituten untereinander oder zwischen Kreditinstituten und Zentralbank, wo er speziell Leitzins genannt wird. Kapitalmarktzins ist der Zinssatz für langfristige Buchgeldkredite auf dem Kapitalmarkt.

Zinsähnlich im weiteren Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches sind auch Renten, Renditen und Wertsteigerungen von Aktien, ein Teil der Erfolgsprovisionen bei Investitionen, und allgemein das Konzept der Kapitaleinkommen.

  Zinsen auf Sachkapital

Miete oder Mietzins ist das Entgelt für die Überlassung von Immobilien wie Wohnungen, Büroräume, Häuser, Ferienhäuser, Garagen usw. Der Begriff Miete wird aber auch als Bezahlung für die zeitlich begrenzte Überlassung anderer Objekte und Dienstleistungen wie Autos, Werkzeug, Bagger, Mietwagen, verwendet.

Pacht oder Pachtzins ist der Zins für die Überlassung von Grundstücken und Immobilien, die der Pächter nicht nur nutzen, sondern auch bewirtschaften und die Früchte ziehen kann.

Erbbaurechtszins ist die regelmäßige Abgabe für im Erbbaurecht überlassene Grundstücke, in der Schweiz entsprechend „Baurechtszins“ genannt.

  Wichtige Zinssätze

  Zentralbankzinssätze

Die Zentralbanken steuern über verschiedene Finanzinstrumente die Geldpolitik ihres Währungsraumes. Volkswirtschaftliche Ziele, die durch Beeinflussung des Zinsniveaus erreicht werden sollen, sind z. B. Preisniveaustabilität (Ziel der EZB) oder auch Wirtschaftswachstum/Wirtschaftabkühlung.

Zentralbankzinssätze sind unter anderem:

  Marktzinssätze

  Bank- und Sparkassenzinssätze

  Zinstheorien

Funktionen des Zinses sind

  • Entgelt für entliehene oder gemietete Sachgegenstände oder Geld als Darlehen bzw. Kredit
  • Absicherung des Rückgabe- oder Rückzahlungsrisikos (Risikoprämie)
  • Pauschalierung von Schadenersatz (Verzugszins)
  • Inflationsausgleich: Ausgleich für den Kaufkraftverlust des Kreditbetrags bei Inflation.
  • Opportunitätskosten: Der Gläubiger könnte mit dem verliehenen Kapital selbst wirtschaftlich tätig werden und Gewinne erzielen, für die er sich durch Zins entschädigen lässt. Die entgangenen Gewinne werden als Kosten verstanden. Opportunitätskosten können auch durch einen Konsumverzicht entstehen.

Der theoretischen Erklärung des Zinses widmen sich Zinstheorien:

  Klassisch/Neoklassisch

Anleitung: Neutraler Standpunkt Die Neutralität dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten. Eine Begründung steht auf der Diskussionsseite. Weitere Informationen erhältst du hier.

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Im Verständnis klassischer und neoklassischer Wirtschaftswissenschaftler erfüllt der Zins (und allgemein, Kapitaleinkommen) eine wichtige Funktion als Allokationsmechanismus, also einen Mechanismus, der Messungen erlaubt und daher Entscheidungshilfe bietet: Eine Kühlschrankfabrik am Nordpol vermöchte womöglich tatsächlich kostendeckend zu arbeiten, dennoch wäre die niedrigere Rendite ein Indiz und Anreiz dafür, dass eine andere Investition sinnvoller wäre - für die Allgemeinheit ebenso wie für die Investoren.

Die Renditeniveaus in unterschiedlichen Sparten (Bsp. Flugzeuge, Autos, Informationstechnologie) sind ein Indikator für die Knappheit im volkswirtschaftlichen Sinn. Ein allgemeines Verbot von Zinsen würde also erschweren, diese Knappheit zu finden und zu beseitigen. Des Weiteren besagen die Erfahrungen aus dem islamischen Bankwesen, dass Nullzinsgebote schlichtweg umgangen werden - Kapital kann aufgrund der Liquiditätspräferenz eine Rendite fordern, und ohne Investition keine wirtschaftliche Entwicklung. Dies führt zu der Vermutung, dass selbst die Schwächsten einer Gesellschaft in einer Wirtschaft ohne Nullzinsgebot schlussendlich wirtschaftlich besser gestellt sind als in einer Wirtschaft, die das Nehmen von Zinsen bzw Kapitaleinkommen effektiv verbietet und verfolgt.

Ein hypothetischer Investor, der aus rein altruistischen Motiven handelte, müsste das Renditeniveau zuhilfenehmen, um herauszufinden, wo er am nachhaltigsten die Versorgung der Gesellschaft mit Gütern, also der langfristigen Reduzierung der wirtschaftlichen Knappheit, bekämpft. Die Vorstellung, dass pur egoistisches und rein altruistisches Handeln sich bei besserem Wissen um die Umstände immer ähnlicher sehen, beziehungsweise der Investor, der angelockt von hohen Kapitaleinkommen die Knappheit der Allgemeinheit da beseitigt, wo sie am allergrößten ist, und so unfreiwillig altruistisch handelt, ist ein zentrales Element von Adam Smith's Unsichtbarer Hand und der klassischen liberalen Ethik.

  Erklärung des Zinses nach Eugen von Böhm-Bawerk

Der österreichische Ökonom Eugen von Böhm-Bawerk (1851-1914) untersuchte als einer der ersten das Zinsphänomen systematisch. Bei der Untersuchung der Frage, weswegen man überhaupt Zinsen verlangt, stellte er fest, dass das Einkommen im Lauf des Lebens ansteigt und man daher für heute verliehenes Geld in Zukunft auch mehr zurück erwartet, da man sonst nicht bereit wäre, durch das Verleihen von Geld sparsamer sein zu müssen.

Zweitens beobachtete Böhm-Bawerk, dass Menschen ihre zukünftigen Bedürfnisse meist unterschätzen und Geld lieber sofort ausgeben („Gegenwartspräferenz“). Um sie dennoch zum Verleihen zu bewegen, müsse man ihnen als Ausgleich Zinsen anbieten.

Der dritte Grund für das Verlangen von Zinsen ist nach Böhm-Bawerk darin zu sehen, dass Arbeit bei der Herstellung von Maschinen sehr nützlich eingesetzt wird, indem sie gewissermaßen in einen Produktionsumweg geleitet werden kann. Wenn Arbeiter eine Maschine produzieren, kann hinterher mehr damit hergestellt werden, als die Arbeiter vorher leisten konnten. Es entsteht eine „zusätzliche Ergiebigkeit“, ein Produktivitätszuwachs, und ein Gläubiger kann vom Schuldner erwarten, ihn „angemessen“ daran zu beteiligen. Zinsen lassen sich danach aus der zusätzlichen Ergiebigkeit der auf einen Produktionsumweg geleiteten Arbeit erklären. Um die Arbeiter im Voraus zu entlohnen, benötigt der Unternehmer Kapital, wofür er Zinsen zahlen muss und aus der zusätzlichen Ergiebigkeit der Arbeit auch zahlen kann. Böhm-Bawerk wollte so mit einer eigenen Erklärung des Zinses ein bedeutendes Argument des Marxismus entkräften, wonach der Zins Teil des Mehrwerts ist, der wiederum durch Ausbeutung der Arbeiter durch die Kapitalisten gewonnen wird.

Der Zins ist - nach Böhm-Bawerk - nicht der Preis des Geldes, sondern der Preis für die Zeit und belohnt den Verleiher für eine hypothetische Verschiebung seines Konsums.

  Erklärung des Zinses nach Ludwig von Mises

Der österreichische Nationalökonom Ludwig von Mises erklärte den Zins aus den subjektiven Wertungen der Menschen. Sie ziehen die Behebung eines unmittelbaren Unbefriedigtseins (etwa Hunger) der Behebung eines künftigen Unbefriedigtseins vor, daher wird eine bestimmte Menge heutiger Güter einer gleich großen Menge künftiger gleichartiger Güter vorgezogen. Da man demnach eine Menge heutiger Güter mit einer größeren Menge künftiger Güter wertmäßig gleichsetzen kann, ergibt sich ein Mengenunterschied zwischen diesen Gütern, der Zins.

  Erklärung des Zinses nach John Maynard Keynes

Nach der Liquiditätspräferenztheorie von John Maynard Keynes beruht Zins auf der besonderen Begehrtheit des Geldes. Nach ihm ist Zins die Belohnung für die Aufgabe von Liquidität über einen bestimmten Zeitraum oder – was das Gleiche ist – für die Nichthortung von Geld.

Der Vorteil des Geldbesitzes wird von Keynes Liquiditätsprämie des Geldes genannt. Sie besteht darin, dass man mit Geld überall und jederzeit problemlos zahlen kann, nicht aber mit anderen Dingen, beispielsweise mit einem Schuldschein aus einem Kreditvertrag. Außerdem hat ein Geldbesitzer Wahlfreiheit im Angebot von Waren und Dienstleistungen, die er für sein Geld erwerben kann.

Naturgemäß haben alle Wirtschaftsteilnehmer eine Vorliebe für den Besitz von Geld, eine Liquiditätspräferenz („liquidity-preference“), wie J. M. Keynes sich ausdrückt. Sie wollen zahlungsfähig sein und unter dem Marktangebot frei wählen können. Die Liquiditätspräferenz hängt nach Keynes ab von vier Beweggründen („Motiven“) zum Halten von Geld:

  1. Einkommensmotiv („income-motive“) für die Überbrückung der Zeit zwischen Einnahme und Ausgabe des Einkommens,
  2. Geschäftsmotiv („business-motive“) für die Überbrückung der Zeit zwischen Einkauf und Verkauf einer Ware,
  3. Vorsorge- oder Vorsichtsmotiv („precautionary-motive“) aus Vorsorge für bevorstehende und unvorhersehbare Ausgaben,
  4. Spekulationsmotiv („speculative-motive“) aus der Erwartung günstigerer Gelegenheiten zur Verwendung des Geldes.

Einkommensmotiv und Geschäftsmotiv zusammen nennt Keynes auch Umsatzmotiv („transactions-motive“).

Wer Geld weggibt, gibt – nach Keynes – die Verfügung über Geld als Universalzahlungsmittel auf. Der Vorteil des Geldbesitzes, die Liquiditätsprämie des Geldes, wird beim Kreditgeschäft vom Kreditgeber an den Kreditnehmer verliehen. Für den dabei entgangenen Vorteil lässt sich der Kreditgeber einen Zins bezahlen, welcher die Höhe der Liquiditätsprämie verkörpert. Dieser Zins ist der Preis dafür, dass er über das verliehene Geld während der Laufzeit des Kredits nicht verfügen kann. Umgekehrt ist der Kreditnehmer bereit, für den erworbenen Vorteil des Geldbesitzes diesen Zins zu bezahlen.

Die Tatsache, dass Geld beim Behalten praktisch keine Nachteile (Durchhaltekosten) verursacht, macht es Kreditanbietern risikolos, ihr Geld vom Angebot zurückzuhalten, zu horten, solange ihnen der Zins für Kredite nicht hoch genug erscheint oder sie sein Steigen erwarten. Damit wird dem Wirtschaftskreislauf Geld in spekulativer Absicht entzogen und in der Spekulationskasse gehalten. Es verschwindet in der so genannten Liquiditätsfalle („liquidity trap“), wie Keynes sagt. Diese Zurückhaltung verhindert, dass der entsprechende Zinssatz gegen null sinkt. Keynes bemängelte, dass dadurch die Wirtschaft massiv gestört werden kann. Als Gegenmaßnahme schlug er eine ständige maßvolle Geldentwertung (Inflation) vor, welche gehortetes Geld entwertet und somit Geldhortung kostspielig macht.

  Weitere Zinstheorien

  • Fruktifikationstheorie („Boden-Fruchtbarkeits-Theorie“): Zins als Ersatz für Bodenfruchtbarkeit (A. R. J. Turgot, Frankreich, 1727–1781),
  • Abstinenztheorie („Enthaltsamkeitstheorie“): Zins als Entschädigung für Konsumverzicht (N. W. Senior, England, 1790–1864),
  • Grenzproduktivitätstheorie: Zins entspricht der Grenzproduktivität des Kapitals (J. B. Clark, USA, 1847–1938),
  • Urzinstheorie (Geld-Mehrwerttheorie): Zins auf Grund der höheren Begehrtheit flüssiger Zahlungsmittel (S. Gesell, 1862–1930),
  • Dynamische Zinstheorie: Zins entspricht variablen Unternehmensgewinnen (J. A. Schumpeter, Österreich, 1883–1950),
  • Loanable-Funds-Theorie („Ausleihbare-Fonds-Theorie“): Zins bestimmt sich nach Kreditangebot und -nachfrage (B. G. Ohlin, Schweden, 1899–1979).
  • Eigentumstheorie des Zinses: Zins kompensiert einem Kreditgeber den Verlust der „Eigentumsprämie“, einem immateriellen Sicherheitsertrag aus Eigentum, die in seiner „freien Verkaufbarkeit, Verpfändbarkeit und Belastbarkeit“ besteht. (Gunnar Heinsohn/Otto Steiger, Deutschland)

  Historisches

Seit es Eigentum gibt, wird Zins verlangt und gezahlt. Schon die ersten Hochkulturen trafen daher Regelungen, die Höhe des Zinses zu begrenzen. In Mesopotamien ist der Codex Hammurapi überliefert, der in § 89 einen maximalen Zinssatz von 20 % für Silberkredite und 33 1/3 % für Gerstenkredite vorschrieb. Im klassischen Griechenland und Römischen Reich sind Zinssätze von 6 % bis 10 % überliefert. Auch hier bestanden gesetzliche Regelungen gegen Wucher. Die Zinssätze schwankten je nach Bonität und wirtschaftlicher Lage. Im Mittelalter bestand kein geregeltes Bankwesen. Verbindlichkeiten entstanden meist aus Notlagen, das Zinsniveau war dementsprechend hoch. Ab der Renaissance entwickelt sich wieder ein Bankwesen, beginnend in Norditalien. Gute Schuldner hatten die Möglichkeit, sich ab 4 % zu finanzieren. Auch die Höhe der Zinssätze für Staatsanleihen stabiler Staaten im 18. und 19. Jahrhundert lagen zwischen 3 % und 5 %.[1] Entsprechend legte das BGB den gesetzlichen Zinssatz auf 4 % fest (§ 246 BGB a.F.). Mit der Hyperinflation nach dem Ersten Weltkrieg stiegen auch die Zinssätze in astronomische Höhen. Seitdem schwanken die Zinssätze mit der Konjunktur und der Inflation. Als Hochzinsphase der Nachkriegszeit gelten die 1970er Jahre, während die Zinsen sich derzeit auf niedrigem Niveau befinden[2]

Zinsen wurden in vergangenen Jahrhunderten an bestimmten Tagen im Jahr fällig (sogenannte Zinstage) und mussten bezahlt werden (Zahltag).

  Kritik am Zins

Bei der Kritik ist zu unterscheiden zwischen religiösen, ethischen und ökonomischen Aspekten. Im Tanach wird Juden das Nehmen von Zinsen untereinander verboten, „Fremden“ gegenüber hingegen erlaubt. Christen wurde bis in das 18. Jahrhundert durch päpstliche Erlasse das Nehmen von Zinsen generell verboten (siehe Zinsverbot, Enzyklika Vix pervenit). In einigen Staaten wird die Scharia so ausgelegt, dass jegliches Nehmen von Geldzinsen Wucher entspricht, und damit verboten ist. Zum Zinsverbot im Islam siehe Islamisches Bankwesen.

Zur Zeit des Nationalsozialismus wurde unter anderem von Gottfried Feder die sogenannte Brechung der Zinsknechtschaft gefordert. Darunter verstand Feder, dass das deutsche Volk sich in einem kontinuierlichen Abhängigkeits- und Ausbeutungszustand durch jüdisch geführte Finanzinstitute befinde.

Nach freiwirtschaftlicher Auffassung ist nicht der Zins das Problem, sondern der Anteil des Zinses – die Liquiditätsprämie –, der ein marktgerechtes Absinken des Zinsniveaus auf etwa Null verhindert. In der Situation, in der das Zinsniveau die Liquiditätsprämie unterschreiten würde, würde nicht mehr (ausreichend) investiert. In Folge würde die „Geldhortung“ (Liquiditätsfalle) dazu führen, dass die Geld-Umlaufgeschwindigkeit weiter reduziert würde und dies zu deflationären Zuständen führe.

Vereinzelt wird die Berechtigung zur Erhebung von Zins im Zusammenhang mit der Giralgeldschöpfung als fragwürdig bezeichnet, weil hier der Schuldner neben Tilgung und Besicherung des Kredits im vollen Umfang und über die gesamte Laufzeit Zinsen zahlen muss, obwohl die kreditausgebende Geschäftsbank auf einen Teil des Kreditbetrags Zinseinnahmen erzielt, ohne dass bei der Geldschöpfung nennenswerte Kosten entstanden sind.[3][4]

  Rechtslage in Deutschland

Das BGB bietet keine Legaldefinition des Begriffs „Zins“ an, sondern der Begriff wird vielmehr in den einzelnen einschlägigen Vorschriften bereits als bekannt vorausgesetzt.[5] Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der zunächst auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist, war unter „Zins“ die fortlaufend zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden Kapitals zu verstehen, die nach Bruchteilen des Kapitals berechnet wird und im voraus dem Betrag nach bestimmt ist.[6] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Definition später in zwei entscheidenden Punkten modifiziert.

Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Zinsschuld in zeitlich nacheinander folgenden Teilbeträgen entrichtet wird. Vielmehr kann die betreffende Summe auch auf einmal geleistet werden, es ist sogar möglich, den Gesamtbetrag von vornherein von der auszuzahlenden Kreditsumme einzubehalten.[7] Schließlich genügt es, wenn der geschuldete Zins zum Zeitpunkt seiner Entstehung der Höhe nach lediglich bestimmbar ist. Damit ist es bei Gelddarlehen möglich, die Zinshöhe an einen beweglichen Marktfaktor, wie z.B. an Referenzierungszinssätze (EURIBOR oder LIBOR) zu binden.[8] Somit wird heute der Zins allgemein als laufzeitabhängige, jedoch gewinn- und umsatzunabhängige, in Geld zu entrichtende Vergütung für die Möglichkeit des Kapitalgebrauchs definiert, die in einem Bruchteil des Kapitals ausgedrückt wird.[9]

Nach herrschender Meinung sind Zinsen die laufzeitabhängige, gewinn- und umsatzunabhängige, in Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals.[10] Die Zinshöhe darf auch von dem Ausgang eines ungewissen Ereignisses abhängig gemacht werden. Ansonsten ist die vertraglich vereinbarte Zinshöhe gesetzlich nicht begrenzt, weil die freie Zinsvereinbarung als Teil der Vertragsfreiheit gilt. Gesetzliche Schranken der Zinshöhe sind Sittenwidrigkeit und Zinswucher. Nicht einmal die Gleichartigkeit von Zins und Hauptschuld ist erforderlich.[11] Wesentliches Merkmal bleibt die akzessorische Natur des Zinses zu einer Hauptforderung, die meist als Kapitalschuld besteht. Ohne deren Bestand können Zinsen nicht selbständig entstehen. Das Darlehen muss zudem ausgezahlt worden sein.[12] Der Zins ist im Verhältnis zum Kapital in der Regel eine Nebenschuld, die sich regelmäßig erneuert.[13] Sind Zinsen entstanden, werden sie vom Hauptanspruch unabhängig und können selbständig eingeklagt, abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Wenn der Hauptanspruch erlischt, endet die Zinspflicht sogleich.[14]

Ob eine Leistung Zins ist oder nicht, hängt nicht von ihrer Bezeichnung ab („Gebühr, Provision, Spesen“), sondern richtet sich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Zweck.[15] Keine Zinsen sind daher Vergütungen für besondere Leistungen bei der Kapitalbeschaffung und -auszahlung wie etwa Bereitstellungs„zinsen“[16] sowie Bearbeitungs- und Verwaltungsentgelte[17]. Die Rechtsprechung hat es stets abgelehnt, anders geartete Leistungen als Zinsen zu akzeptieren, wie Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, die unabhängig von der Höhe der Kapitalleistung und ihrer Bedeutung für den Kapitalnehmer allein auf dem Erfolg beruhen, den der Kapitalnehmer erzielt.[18] Zu den Zinsen gehören Überziehungszinsen[19] und eine einmalige Gebühr beim Teilzahlungskredit[20]. Ein zur Senkung des Nominalzinses führendes Disagio (Damnum) gehört zu den Zinsen, da es sich in der Bankenpraxis zu einem Rechenfaktor für die Zinsbemessung entwickelt hat.[21] Auch der Bundesfinanzhof stellt beim Disagio auf den Zinsbegriff des bürgerlichen Rechts ab.[22] Bei Wucherfragen steht der Effektivzins im Vordergrund, der auch alle Kosten und Nebenleistungen beinhaltet, auch Kreditvermittlungskosten.[23]

Werden Steuerforderungen gestundet, so werden Stundungszinsen gem. § 234 AO berechnet.

  Zinsänderungsklauseln

Zinsänderungsklauseln stellen Preisanpassungsklauseln dar, die den Kreditinstituten gestatten, den bei Vertragsabschluss festgelegten Preis nachträglich zu ändern[24]. Es handelt sich um eigenständige Preisnebenabreden, die die Änderung eines vereinbarten Zinssatzes bewirken sollen. Die Kreditinstitute verfolgen hiermit das rechtlich anerkannte Ziel, Zinsänderungen auf den Kapital- und Geldmärkten an ihre Kunden weiterzugeben, ohne dass es einer Vertragsänderung bedarf. Diese Klauseln waren bereits mehrfach Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH[25]. Derartige Zinsänderungsklauseln kommen sowohl in Kreditverträgen als auch bei der Geldanlage vor. Für eine nach § 307 BGB und § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB genügende Zinsanpassungsklausel im Kreditgeschäft bedarf es der Angabe der notwendigen Berechnungsparameter. Dabei sind als Referenzzinssätze der EURIBOR oder LIBOR geeignet. Wenn sich eine Bank in einem formularmäßigen Kreditvertrag einseitig eine Zinsänderung vorbehält, so ist eine derartige Klausel grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie lediglich eine Anpassung (Erhöhung oder Senkung) des Vertragszinses an kapitalmarktbedingte Änderungen der Refinanzierungskonditionen der Bank gemäß § 315 BGB ermöglicht. Eine solche Klausel hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle stand[26].

Nach § 308 Nr.4 BGB ist die Vereinbarung eines Zinssatzänderungsrechts der Kreditinstitute unwirksam, sofern nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Banken für den Kunden zumutbar ist. Deshalb sind derartige unzumutbare Klauseln in Sparverträgen nichtig[27]. Die Zumutbarkeit einer Zinsanpassungsklausel sei dann zu bejahen, wenn die Interessen der Banken die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des Kunden überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setze eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordere im Allgemeinen auch, dass für den Kunden zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Zinsänderungen besteht[28].

Das „anerkennenswerte Interesse“ der Banken und Sparkassen, die Zinsen in Zeiten des wechselhaften Kapitalmarktes anzupassen, änderten hieran nichts. Ihnen sei zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination von ihnen auszuwählen und sie für den Kunden erkennbar und ausdrücklich zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen.

  Refinanzierungsbedingte Zinsänderungsklauseln

Dabei erkennt die Rechtsprechung an, dass insbesondere der Zinssatz den wechselnden und bei Vertragsabschluss meist nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten angepasst werden muss[29]. Der BGH hat Bankkredite mit inhaltlich unbeschränkten Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin ausgelegt, dass sie den kreditgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten[30]. Ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, ist vom Bundesgerichtshof für das Aktivgeschäft mehrfach anerkannt worden[31]. Ein solches Interesse ist auch für das Passivgeschäft grundsätzlich anzuerkennen, muss jedoch den vom BGH hierzu entwickelten Leitlinien entsprechen und insbesondere eine angemessene Bezugsgröße aufweisen.

  Bonitätsorientierte Zinsänderungsklauseln

Bonitätsorientierte Zinsänderungsklauseln knüpfen die Höhe des vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinssatzes an das sich aus dem aktuellen Rating ergebende Ausfallrisiko des Kreditnehmers. Dieser allein kann seine eigene Bonität und damit diese Art der Zinsänderung beeinflussen. Auslöser einer Zinsänderung sind somit nicht veränderte Marktzinsen, sondern alleine die etwaigen Ratingveränderungen des Kreditnehmers. Um diese zu berücksichtigen, wird in aller Regel im Kreditvertrag eine Vereinbarung getroffen, wonach sich die vorher festgelegten Kreditmargen je nach eintretenden Ratingveränderungen ebenfalls verändern sollen (so genannte „margin grids“ oder „margin ratchets“). Dadurch soll erreicht werden, dass die Kreditmargen mit der Erhöhung des Ausfallrisikos (also mit Ratingverschlechterung) automatisch ansteigen sollen und umgekehrt, ohne dass es hierzu neuer vertraglicher Vereinbarungen bedarf.

Diese Abwälzung des Bonitätsänderungsrisikos auf den Kreditnehmer ist anerkannt, wie auch die Ansprüche auf Nachbesicherung[32] zeigen[33]. Die Nachbesicherung ist ebenfalls an Bonitätsverschlechterungen geknüpft, wie sie durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintreten kann. Diese Art der Zinsänderungsklauseln ist von der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt[34]. Der mit der Veränderung eines individuellen Ausfallrisikos verbundene Wechsel in eine andere Ratingklasse („Ratingmigration“) stellt einen sachlichen Grund für eine Zinsänderung dar[35].

  Siehe auch

  Literatur

  • Karl-Heinz Brodbeck: Interest will not lie! Zur impliziten Ethik der Zinstheorie. In: praxis perspektiven. 6 (2003), S. 65–76 (PDF)
  • Otmar Issing: Einführung in die Geldtheorie. München 2003, ISBN 3-8006-2993-3
  • John Maynard Keynes: The General Theory of Employment, Interest and Money. 1936
    • Allgemeine Theorie der Beschäftigung, des Zinses und des Geldes. Duncker & Humblot, München/Leipzig 1936; 10. verbesserte Auflage ebd. Berlin 2000, ISBN 3-428-07985-X
  • Friedrich August Lutz: Zinstheorie. Polygraphischer Verlag, 1956; 2. neubearbeitete und stark erweiterte Auflage: Mohr Siebeck, 1967, ISBN 3-16-312752-5
  • Ludwig von Mises: Nationalökonomie. 1940

  Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Zins – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikiquote: Zins – Zitate

  Einzelnachweise

  1. Schlecker, Matthias (2008): Geschichte des Kredits. April 2008
  2. Deutsche Bundesbank: Diskontsatz der Deutschen Bundesbank / Stand am Monatsende (1948–1998)
  3. Geldschöpfung in öffentlicher Hand - Weg zu einer gerechten Geldordnung im Informationszeitalter, Gauke Verlag, Kiel 2008. ISBN 978-3-87998-454-1
  4. Gerhard Mussel: Grundlagen des Geldwesens, Wissenschaft & Praxis; 7. Auflage, S. 118ff. ISBN 3896732994
  5. Münchner Kommentar zum BGB, Bernd von Maydell, 3. Aufl. 1993, § 246 Rn. 1
  6. RG 86, 219
  7. Claus-Wilhelm Canaris, Der Zinsbegriff und seine rechtliche Bedeutung, NJW 1978, 1891. Darauf aufbauend BGH NJW 1979, 806
  8. Larenz, Schuldrecht I, 14. Aufl. 1987, § 12 VIII, S.180
  9. Claus-Wilhelm Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. 1981, Rdnr. 1323
  10. BGH NJW-RR 1992, 592; Palandt-Heinrichs, § 246 Rn. 2; Canaris, NJW 1978, 1891 (1892)
  11. Staudinger-Blaschczok, § 246 Rn. 12
  12. BGH WM 2006, 429 431
  13. Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz-G. Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2003, S. 230
  14. RGZ 86, 219
  15. BGH BB 1971, 107
  16. BGH NJW-RR 1986, 469
  17. BGH WM 1986, 9
  18. BGHZ 85, 61
  19. BGHZ 118, 126
  20. BGHZ 104, 102, 105
  21. BGH NJW 1990, 2250, 2251
  22. BFHE 86, 32, BStBl. Teil III 1966, 375
  23. BGHZ 101, 391
  24. Wolfram Oletz, Bonitätsorientierte Zinsänderungsklauseln nach Basel II, 2006, S. 125
  25. BGH WM 2004, 825
  26. BGH Urteil vom 6. März 1986, BGHZ 97, 212
  27. BGH Urteil vom 17. Februar 2004, Az: XI ZR 140/03
  28. BGH a.a.O., S. 9 f.
  29. BGHZ 97, 212, 216
  30. BGH WM 2000, 1141, 1142 f.
  31. BGH WM 2000, 1141, 1142
  32. AGB-Banken Ziff. 13 Abs. 2 / AGB-Sparkassen Ziff. 22 Abs. 1
  33. Wolfram Oletz, a.a.O., S. 185
  34. BGH WM 1993, 2003, 2004
  35. Peter Derleder, Transparenz und Äquivalenz bei bankvertraglicher Zinsanpassung, WM 2001, 2029, 2032
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
   
               

Zinse

                   
Zinse
Gemeinde Erndtebrück
Koordinaten: 51° 0′ N, 8° 13′ O51.0058333333338.2125541Koordinaten: 51° 0′ 21″ N, 8° 12′ 45″ O
Höhe: 541 m
Fläche: 2,99 km²
Einwohner: 140 (30. Sep. 2008)
Eingemeindung: 1. Januar 1975
Postleitzahl: 57339
Vorwahl: 02753

Zinse ist ein Ortsteil von Erndtebrück im Kreis Siegen-Wittgenstein in Nordrhein-Westfalen. Das Dorf hatte mit Stichtag 30. September 2008 140 Einwohner.

Inhaltsverzeichnis

  Geographie

Zinse liegt im westlichen Teil des Wittgensteiner Landes. In unmittelbarer Nähe befindet sich der Rothaarsteig.

  Nachbarorte

  Geschichte

  Hinweise auf frühere Dorfgründung

Im Jahr 1855 verfasste der Berleburger Theologe und Superintendent Dr. Friedrich Wilhelm Winckel (*7. September 1804 in Berleburg ✝13. Dezember 1876 in Wittenberg/Elbe) sein Buch Aus dem Leben Ludwigs des Aelteren von Sayn, regier. Grafen zu Wittgenstein. Neben einer kurzen Abhandlung über die Chronik des Hauses Wittgenstein liegt das Hauptaugenmerk des Verfassers auf der Lebensgeschichte des Grafen Ludwig, der am 7.Dezember 1532 auf Schloss Wittgenstein geboren wurde und nach einem erfüllten Leben am 2. Juli 1605 in Altenkirchen verstarb. Dr. Winckel schildert, dass er jahrelang fast vergeblich im Schlossarchiv forschte, bis sein Kollege, Pfarrer Koppen sieben Hefte eigenhändiger Manuskripte in der fürstlichen Bibliothek fand, die eindeutig von Ludwig dem Älteren stammten. Dr. Winkel fertigte aus diesen wertvollen historischen Aufzeichnungen eine bemerkenswerte Bibliografie, indem er die Tagebuchnotizen Ludwigs in sein Buch übernahm. Beim Lesen dieses Buches fiel ein Passus auf, der Bedeutung für die Dorfgeschichte von Zinse haben könnte:

Graf Ludwig begann sein Tagebuch am 25. Oktober 1559.

Die gräfliche Eintragung vom 2. Mai 1560 lautet: „Den 2. Mai vor dem Essen bin ich nach der Röspe gereist, um das benachbarte Gehöft, die Zinse, zu besuchen, wegen dessen zwischen den Bewohnern und denen von Birkelbach und unserem Landgut Röspe Streit ist. Weil aber aller Anfang schwer ist, so habe ich beschlossen, die Sache noch auf sich beruhen zu lassen, bis ich genauere Kenntnis des Einzelnen werde erlangt haben.“

Dorfjubiläen orientieren sich an der ersten urkundlichen Erwähnung eines Ortes. Insofern bezieht sich das Dorf Zinse auf den ersten Kanonbrief, ausgestellt für die bisher bekannten ersten drei Siedler Johannes Weber, Johann Simon Wagener und Christian König im Jahre 1708. Nach dieser Lesart wurde Zinse im letzten Jahr 300 Jahre alt. Folgt man jedoch der Überlieferung aus dem Tagebuch Ludwig des Älteren, so existierte bereits 1560 ein Gehöft in Zinse, welches damals in Grenzstreitigkeiten verwickelt zu sein schien. Insofern ist die Besiedlung von Zinse deutlich älter als bisher bekannt und das Dorf könnte 2010 sein 450jähriges Jubiläum feiern.

  Jüngere Geschichte

Zinse ist ein noch recht junger Ort. Im Jahre 1708 begann die Besiedelung mit dem Anlegen von drei Canongütern. Die ersten Siedler waren Köhler. Die waldreiche Region bot die besten Voraussetzungen für das Köhlerhandwerk. Zinse gehörte seit 1731 zum Feudinger Viertel. 1760 zählte Zinse schon 6 Güter. Ab 1819 gehörte der Ort zum Schultheißenbezirk Erndtebrück; 1854 zum Amt Erndtebrück. Ab dem Jahr 1828 wurde versucht einen geregelten Schulunterricht durchzuführen. Der Ort wächst langsam aber stetig. Um 1850 waren es 12 Häuser mit 98 Einwohnern. 1900 zählte man 92 Einwohner. In den Jahren 1908-1910 wurde die Dorfschule erbaut. Sie ist heute noch erhalten und es findet in 2-wöchigem Abstand dort ein Gottesdienst statt. Der Ort gehört seit der Gebietsreform, die am 1. Januar 1975 in Kraft trat, zur Gemeinde Erndtebrück und war bis zur Eingemeindung eine selbstständige Gemeinde im damaligen Kreis Wittgenstein.[1] Im Jahre 2008 feierte Zinse sein 300jähriges Bestehen.

  Weblinks

  Einzelnachweise

  1.  Martin Bünermann, Heinz Köstering: Die Gemeinden und Kreise nach der kommunalen Gebietsreform in Nordrhein-Westfalen. Deutscher Gemeindeverlag, Köln 1975, ISBN 3-555-30092-X.
   
         
   

 

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