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Zusammenlegung (n.f.)
Ankoppelung, Ankopplung, Ankuppelung, Ankupplung, Anschluß, Fusion, Konzentrierung, Koppelung, Kopplung, Kuppelung, Kupplung, Verbindung, Vereinigung, Verknüpfung, Verkoppelung, Verkopplung, Verkuppelung, Verkupplung, Zusammenfügung, Zusammenschluß
Voir aussi
Zusammenlegung (n.f.)
↗ aneinanderkoppeln, aneinanderkuppeln, ankoppeln, ankuppeln, in Beziehung bringen mit, in Beziehung setzen zu, in Verbindung bringen mit, in Zusammenhang bringen mit, koppeln, kuppeln, treffen, verbinden, verbinden mit, vereinigen, verknüpfen, verknüpfen mit, verkoppeln, verkuppeln, zusammenfügen, zusammenkoppeln
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Zusammenlegung (n.)
Zusammenlegung (n.)
Einswerdung[Classe]
action de mettre ensemble (fr)[Classe]
changement d'intégrité (fr)[Hyper.]
in Beziehung bringen mit, in Beziehung setzen zu, in Verbindung bringen mit, in Zusammenhang bringen mit, treffen, verbinden, verbinden mit, vereinigen, verknüpfen, verknüpfen mit, zusammenfügen - aneinanderkoppeln, aneinanderkuppeln, ankoppeln, ankuppeln, koppeln, kuppeln, verkoppeln, verkuppeln, zusammenkoppeln[Nominalisation]
verbinden - relier (fr) - verbinden - erreichen, in Beziehung stehen mit, in Beziehung stehen zu, melden - verbinden[Dérivé]
Wikipedia
Unter Zusammenlegung (ugs. Kommassierung) versteht man in Österreich jene planmäßige und unter Leitung und Anordnung der Agrarbehörde erfolgende Flurneuordnung, deren sinngemäße Entsprechung man in Deutschland Flurbereinigung bezeichnet: Eine Veränderung der Flurgestaltung und -einteilung mit dem Ziel, sie den modernen landwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.
Die Bevölkerung in Österreich kennt diesen Vorgang weitgehend (noch) unter dem Begriff „Kommassierung“, obwohl das Wort in den einschlägigen Gesetzen nicht mehr vorkommt.
Inhaltsverzeichnis
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Die Zusammenlegung spielt sich in einem komplizierten und aufwändigen Verfahren ab. Grund dafür: Die neu gestalteten (besser und größer geformten und nun ausreichend erschlossenen) Grundflächen müssen den bisherigen der jeweiligen Eigentümer möglichst genau entsprechen, vor allem, was den Ertragswert betrifft.
Das Zusammenlegungsverfahren (im Folgenden nur mehr „Z-Verfahren“) ist stufenförmig aufgebaut: Ein Verfahrensabschnitt folgt dem anderen; frühere – rechtskräftig abgeschlossene – Abschnitte können später nicht mehr aufgerollt werden.
Als Angelegenheit der Bodenreform fällt die Zusammenlegung unter den Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 3 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes: Grundsatzgesetzgebung ist Bundes-, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache.
Auf der Basis des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes des Bundes, Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 103/1951, in der Fassung (idF) BGBl. Nr. 903/1993, haben die österreichischen Bundesländer (ausgenommen Wien, dort wurden die Grundsätze mangels Bedarfs an einer Zusammenlegung nicht ausgeführt) folgende Ausführungsgesetze erlassen (Stand: 8. September 2011):
Bevor ein Z-Verfahren begonnen wird, in das ja auch – sowohl in Form der bereitgestellten und für die Grundeigentümer kostenlosen Behördenstruktur als auch in Form von anderweitigen Förderungen – beträchtliche öffentliche Mittel fließen, muss klar sein, dass es einerseits überhaupt notwendig ist, dort zusammen zu legen, und dass andererseits das Verfahren von den ansässigen Grundeigentümern gewünscht wird. Die erste Frage wird üblicherweise von einem Sachverständigen beurteilt, die zweite in Form von Anträgen oder Zustimmungen der Eigentümer geklärt. Allerdings ist rein rechtlich die Antragstellung oder Zustimmung der Grundeigentümer keine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens.
Das Z-Verfahren wird mit einer Verordnung der zuständigen Agrarbehörde eingeleitet. Darin wird das Verfahrensgebiet abgegrenzt. Das kann in Form der
geschehen.
Zu Beginn des Verfahrens wird – ebenfalls mit Verordnung der zuständigen Agrarbehörde – die Zusammenlegungsgemeinschaft („Z-Gemeinschaft“) ins Leben gerufen. Sie besteht aus der Gesamtheit aller Grundeigentümer im Verfahrensgebiet und hat die Aufgabe, deren Interessen gegenüber der Agrarbehörde zu vertreten, aber auch jene Kosten zu tragen, die im Verfahren entstehen, und sie auf ihre Mitglieder umzulegen.
Die notwendigen Beschlüsse fallen im Ausschuss der Z-Gemeinschaft, der zu Beginn des Verfahrens von allen Grundeigentümern gewählt wird, und der dann aus seiner Mitte einen Obmann wählt.
Die Z-Gemeinschaft hat aber nicht das Recht, bei der Neueinteilung der Flur mitzubestimmen.
Dieser etwas unscharfe Begriff sollte eigentlich „Eigentumsstand“ lauten, denn ermittelt werden die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken im Verfahrensgebiet. (Zwar sollte das Eigentum zweifelsfrei aus dem Grundbuch ersichtlich sein, doch kommt es immer wieder vor, dass aus nicht mehr klärbaren Gründen Eintragungen ins Grundbuch bei einem Eigentumswechsel übersehen oder unterlassen wurden.) Der Eigentumsstand wird aus dem Grundbuch, die Grundstücksfläche aus dem Kataster oder auch durch Neuvermessung der einzelnen Grundstücke ermittelt; beides wird gemeinsam mit dem Grundeigentümer überprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Die Ergebnisse der Besitzstandserhebung werden von der Agrarbehörde im Bescheid „Besitzstandsausweis“ festgelegt.
Der Ertragswert aller Böden im Verfahrensgebiet wird – meist mit Hilfe ortskundiger Helfer – geschätzt, damit im weiteren Verfahrensverlauf gleichwertige neue Flächen zugewiesen werden können.
Die Ergebnisse der Bewertung werden von der Agrarbehörde im Bescheid „Bewertungsplan“ festgelegt.
Aufbauend auf die im Gebiet vorhandenen Landschaftselemente (wie Hecken, Böschungen, Hohlwege) soll ein langfristig funktionierender Landschaftshaushalt erreicht werden. Diese Landschaftselemente müssen aber teils durch andere ergänzt, teils der neuen Flureinteilung angepasst werden.
Überdies muss jedes neue Grundstück mindestens eine Zufahrt haben. Großteils sind deshalb neue oder verbreiterte und besser ausgebaute Wege nötig.
Der Bodenerosion soll durch Rückhaltebecken oder Gräben vorgebeugt werden.
Die Ergebnisse der Planungen in diesem Zusammenhang werden im Bescheid „Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen“ festgelegt.
In manchen Bundesländern werden die Altgrundstücke einzeln vermessen, in manchen werden nur die Außengrenzen vermessen, also jene gegen Grundstücke außerhalb des Verfahrensgebiets.
Diese – nach modernsten Methoden erfolgende – Vermessung ergibt praktisch immer eine Differenz zu jener Fläche, die aus der Addition der Grundstücksflächen laut Kataster resultiert, weil diese Flächen früher mit weniger genauen Methoden ermittelt wurden. Wurde nur der Umfang des Verfahrensgebiets vermessen, wird die Vermessungsdifferenz anteilig auf die einzelnen Grundeigentümer aufgeteilt – positiv oder negativ, je nachdem.
Sind die Grundlagen ermittelt, kann die Flur auf dieser Basis neu eingeteilt werden. Dafür gibt es äußerst strenge gesetzliche Regelungen, deren genaue Darstellung den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde.
Berücksichtigt werden müssen neben anderen Kriterien
der alten im Vergleich zu den zuzuweisenden neuen Grundstücken des jeweiligen Eigentümers.
Sobald die Neueinteilung feststeht und Besitzstandsausweis sowie Bewertungsplan rechtskräftig sind, und wenn mindestens zwei Drittel der Grundeigentümer zustimmen (und noch weitere Voraussetzungen vorliegen), darf die Agrarbehörde anordnen, dass die neuen Grundstücke vorläufig zu übernehmen sind. Diese Anordnung erfolgt mit einem Bescheid der Agrarbehörde und bewirkt vorläufiges Eigentum an den neuen Grundstücken. Das Eigentum ist deswegen nur „vorläufig“, weil die endgültige Entscheidung in Form des Zusammenlegungsplans noch aussteht. (Mit dem Zusammenlegungsplan – oder im Wege von Berufungsentscheidungen – kann das Eigentum an den Grundstücken auch noch anders eingeteilt werden.)
Wenn alle entsprechenden Unterlagen fertiggestellt und vor allem auch alle neuen Grundstücke vermessen und vermarkt sind, erlässt die Agrarbehörde den Bescheid „Zusammenlegungsplan“. Das ist die behördliche Entscheidung über die neue Flureinteilung. Damit werden die neuen Grundstücke in ihrer neuen Form und Lage den Grundeigentümern endgültig zugewiesen (bis dahin war das Eigentum eben nur vorläufig).
Erst gegen diesen Bescheid können die Grundeigentümer Berufung einbringen, wenn sie meinen, nicht gesetzmäßig abgefunden worden zu sein.
Zum Instanzenzug → Agrarbehörde.
Wenn überhaupt keine Berufungen gegen den Zusammenlegungsplan eingebracht werden, oder sobald die eingebrachten Berufungen entschieden sind, ist der Zusammenlegungsplan rechtskräftig.
Die Agrarbehörde muss dafür sorgen, dass die Ergebnisse des Verfahrens im Grundkataster und im Grundbuch durchgeführt werden. Sie sendet ihre rechtskräftigen Unterlagen daher an das zuständige Vermessungsamt und das zuständige Grundbuchsgericht. Die Verfahrensergebnisse werden in die dortigen Unterlagen eingearbeitet.
Wenn Kataster und Grundbuch richtig gestellt sind, schließt die Agrarbehörde ihr Z-Verfahren wieder mit einer Verordnung ab. Ebenso wird die Zusammenlegungsgemeinschaft mit einer Verordnung aufgelöst.
Alle in der obigen Darstellung erwähnten Bescheide (ausgenommen jener, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wird), bestehen aus Listen, Verzeichnissen und teils auch Plandarstellungen. Diese Bescheide werden nicht jeder Verfahrenspartei einzeln zugestellt, sondern an einem zentralen Ort (meist Gemeindeamt) zur Einsicht aufgelegt. Die Parteien bekommen Verständigungen darüber, wann und wo sie in diese Bescheide Einsicht nehmen und wann und wie sie eventuelle Berufungen dagegen einbringen können. (→Agrarverfahrensgesetz)
Die Vermessungsergebnisse trägt das Vermessungsamt in den Grenzkataster ein. Das bedeutet, dass der Grenzverlauf garantiert wird: Ersitzungen von Nachbargrund sind damit ausgeschlossen.
Den Agrarbehörden wurde immer wieder vorgeworfen, mit Hilfe ihrer Verfahren die Landschaft „auszuräumen“, indem Hecken, Baumbestände und natürliche Bewirtschaftungshindernisse beseitigt werden, wodurch eine „Agrarwüste“ entsteht.
Dieser Vorwurf ist insofern berechtigt, als in den 50er- bis anfänglichen 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts tatsächlich in erster Linie getrachtet wurde, maschinengerechte, möglichst großflächige Grundstücke zu schaffen, ohne sich besonders um das Landschaftsbild zu kümmern. Das erklärt sich allerdings aus der nachkriegsbedingten Sorge um genügend Nahrungsmittel. Auch damals hat man nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet. Eben mit teils anderen Zielsetzungen.
Heute trifft der Vorwurf keineswegs mehr zu: Abgesehen von der auch gesetzlich geregelten Mitwirkung von Umweltanwaltschaft und Naturschutz trachten die Agrarbehörden schon von sich aus, die Landschaft möglichst so belassen, wie sie ist. Das wird nicht immer ganz gelingen, aber man bemüht sich.
Die weitaus überwiegende Mehrzahl der betroffenen Grundeigentümer ist mit den Ergebnissen des Z-Verfahrens zufrieden. Unzufriedene Grundeigentümer müssen aber beachten, dass rechtskräftig abgeschlossene Verfahrensabschnitte nicht mit Berufungen in späteren Verfahrensabschnitten neu aufgerollt werden können. Wenn Parteien beispielsweise gegen den Zusammenlegungsplan berufen, weil die Festlegungen im Besitzstandsausweis nicht korrekt sind, so wird diese Berufung abgewiesen. Es ist daher wichtig, sich mit Bescheiden im Rahmen der „Ermittlung der Grundlagen“ besonders sorgfältig zu befassen.
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